Neue Regelungen für Repräsentanzbüros in China
Das Amt für administrative Verwaltung von Industrie und Handel (SAIC= State Administration of Industry and Commerce) hat zu Beginn dieses Jahres neue Regelungen für Repräsentanzbüros in China erlassen, die mit sofortiger Wirkung in Kraft treten. Die Richtlinien beinhalten folgende wichtige Neuerungen:
(1) Jährliche Neuregistrierung des Repräsentanzbüros statt wie bisher alle drei Jahre.
(2) Ein Repräsentanzbüro kann maximal 4 Repräsentanten beschäftigen.
(3) Die Überwachung der Repräsentanzbüros und die Einhaltung der geltenden Regelungen wird verschärft.
(4) Die Muttergesellschaft muss zum Zeitpunkt der Gründung des Repräsentanzbüros bereits mindestens zwei Jahre bestehen.
(5) Ein Existenzbeweis der Muttergesellschaft muss fortan jährlich erbracht werden.
Was ist der Hintergrund dieser Regelungen?
Die Regelungen sind insgesamt als Teil einer wirtschaftspolitischen Ausrichtung zu verstehen, die verstärkt Wert auf die Qualität der Investitionen in China legt.
Sie sollen einen möglichen Mißbrauch von Repräsentanzbüros durch die Überschreitung der Grenze von repräsentativer Tätigkeit zur Geschäftstätigkeit eindämmen.
Gleichzeitig zielen die neuen Regelungen darauf ab, ausländische Investoren zur Gründung einer eigenen chinesischen GmbH (WFOE= Wholly Foreign Owned Enterprise) oder eines Joint Ventures zu bewegen.
Die chinesischen Behörden stellen damit klar, dass ab sofort die Befolgung der Vorschriften strenger überwacht wird. Demzufolge wird die Toleranz für Repräsentanzen, die de facto Gewinn erwirtschaften oder Dienstleistungen erbringen, nach allgemeiner Einschätzung in Zukunft stark abnehmen.
Die Neuregelungen nehmen auch Visamissbrauch durch Ausländer ins Visier, die eine Repräsentanz hauptsächlich zum Zweck der Erlangung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis gründen.
Als solche sehen wir die neuen Regelungen durchaus als Schritt in die richtige Richtung, auch wenn sich dadurch der Verwaltungsaufwand erhöht.
Was sind die Auswirkungen für Ihre Repräsentanz?
(1) Jährliche Neuregistrierung des Repräsentanzbüros statt wie bisher alle drei Jahre.
Zugehörige Dokumente wie z.B. der Existenznachweis der Muttergesellschaft sind jedes Jahr neu zu erbringen. Bestehende Repräsentanzen können zunächst mit ihrer momentan gültigen Genehmigung weiter operieren. Nach deren Ablauf gelten die neuen Regelungen.
(2) Ein Repräsentanzbüro kann maximal 4 Repräsentanten beschäftigen.
Ausländer, die in China in einer Repräsentanz arbeiten, müssen als Repräsentanten registriert sein. Deren Zahl wird nun auf 4 beschränkt.
Bestehende Repräsentanzen mit mehr als 4 Repräsentanten können diese weiter beschäftigen, jedoch keine zusätzlichen Repräsentanten anstellen. Bei Erneuerung der Betriebsgenehmigung der Repräsentanz muss die Anzahl der Repräsentanten dann auf 4 beschränkt werden.
Nur Repräsentanten können ein Z-Visum und damit auch eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung erlangen, für zusätzliche ausländische Beschäftigte muss die Repräsentanz eine Einladung ausstellen, mit der ein F-Visum für Geschäftsreisen mit beschränkter Aufenthaltsdauer (normalerweise max. 90 Tage) beantragt werden kann.
Lokale Mitarbeiter werden in der Regel über Dienstleister wie FESCO oder CIIC angestellt und sind dadurch von der Neuregelung nicht betroffen.
(3) Die Überwachung der Repräsentanzbüros und die Einhaltung der geltenden Regelungen wird verschärft.
Die ortsansässige SAIC-Behörde führt innerhalb von drei Monaten nach Gründung der Repräsentanz eine Inspektion der Meldeadresse durch. Das Nichtvorhandensein von Büroräumlichkeiten oder Mitarbeitern führt zur Verhängung von Strafen für die Repräsentanz.
Repräsentanzen ist es zudem untersagt, ohne ordnungsgemäße Neuregistrierung umzuziehen. Ausserdem ist es nicht gestattet, in einem Verwaltungsbezirk die Betriebsgenehmigung, in einem anderen Verwaltungsbezirk dagegen die Steuerregistrierung, bzw. andere Eintragungen ausstellen zu lassen. Zuwiderhandlung kann dazu führen, dass die Repräsentanz auf einer “schwarzen Liste” landet, was Schwierigkeiten bei der Neuregistrierung oder Abmeldung bei der SAIC oder anderen Behörden nach sich zieht.
(4) Die Muttergesellschaft muss zum Zeitpunkt der Gründung des Repräsentanzbüros bereits mindestens zwei Jahre bestehen.
Dies betrifft neu gegründete Repräsentanzen. Bestehende Repräsentanzen sind nur dann von dieser Regelung betroffen, wenn eine Änderung des Besitzverhältnisses durch die Muttergesellschaft (etwa im Falle einer Übernahme oder Fusion) zustande kommt, wodurch eine Neugründung der Repräsentanz erforderlich wird.
(5) Ein Existenzbeweis der Muttergesellschaft muss fortan jährlich erbracht werden.
Wenn die Betriebsgenehmigung einer Repräsentanz erneuert oder der Name der Repräsentanz geändert werden soll, muss ein legalisierter Existenznachweis der Muttergesellschaft im Herkunftsland erbracht werden.
Was kann MKT für Sie tun?
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